Läuse

Das leidige Thema „Läuse“

Leider kommt es immer wieder vor, dass in der Schule (oder im Kindergarten) Läuse die Runde machen. Dabei ist es kein Zeichen von mangelender Hygiene, wenn ein Kind Läuse hat. Die Kinder spielen und arbeiten oft eng beieinander, teilen Mützen und Kappen. Da ist es nicht verwunderlich, wenn sich auch auf dem saubersten Kopf das Ungeziefer breit macht.

Was Sie tun müssen, wenn Sie bei Ihrem Kind Läuse entdecken:

 

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen informiert:
Auszug der Handreichung – Kopflausbefall in Schulen (August 2014) PDF

B. Rechtliche Hinweise
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich im Hinblick auf die Praxisrelevanz im
Wesentlichen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler. Für bereits volljährige
Schülerinnen oder Schüler gelten diese Hinweise entsprechend.

1. Verbot des Betretens der Schule sowie der Teilnahme an schulischen Veran-
staltungen bei bestehendem Kopflausbefall
§ 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
legt fest, dass die Räume und Einrichtungen einer Schule
(Schule = Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG) durch Schülerinnen und Schüler mit Kopfläusen nicht betreten werden dürfen. Auch dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht an schulischen Veranstaltungen (zum Beispiel Unterricht, Klassenfahrt, Tagesausflug) teilnehmen.
Nach dem Wortlaut der vorbezeichneten Norm gilt dieses Betretungs- und Teilnahmeverbot solange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
Bei Kopflausbefall kann davon ausgegangen werden, dass nach einer sachgerech-
ten Behandlung mit einem geeigneten Mittel mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Wei-
terverbreitung der Kopfläuse mehr anzunehmen ist. Folglich ist ein ärztliches Attest
regelmäßig nicht erforderlich.
Etwas anderes gilt aber beispielsweise dann, wenn bereits mehrfach eine Schülerin
oder ein Schüler Kopfläuse hatte oder der Schule bekannt ist, dass bei den Erzie-
hungsberechtigten – im Regelfall den Eltern – kein Problemverständnis in Bezug auf
den Kopflausbefall ihres Kindes vorhanden ist.

2. Pflichten der Erziehungsberechtigten
2.1. Pflicht zur Einhaltung des Betretungs- und Teilnahmeverbotes
Eltern haben in Bezug auf ihre Kinder nach § 34 Abs. 4 Satz 1 IfSG
für die Einhaltung des vorgenannten Betretungs- und Teilnahmeverbotes zu sorgen. Das heißt, die Eltern dürfen ihr Kind nicht zur Schule gehen oder an Klassenfahrten oder Schulausflügen teilnehmen lassen. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar (=> siehe hierzu5.).

2.2. Pflicht zur Information gegenüber der Schule
Ferner haben die Eltern gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Schule unverzüglich
über den Befall ihres Kindes mit Kopfläusen zu informieren.

3. Zeitlich begrenzter Ausschlusses vom Unterricht
3.1 Kind geht bei bekanntem Kopflausbefall zur Schule
Lassen Eltern ihr Kind bei Vorliegen von Kopflausbefall in die Schule gehen
(=> siehe hierzu 2.1.), so ist das Kind durch die Schulleitung auf der Grundlage des
§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG vorläufig vom Besuch der Schule auszuschließen.
Bei unzweifelhaft vorliegendem Kopflausbefall liegt
nicht nur eine konkrete Gefahr vor, bei der die Schulleitung auf der Grundlage ein
es schulärztlichen Gutachtens einen vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch aussprechen kann (vgl. § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG). Vielmehr ist eine Gefahr im Verzuge anzunehmen, bei der die Übertragung der Kopfläuse auf ein
anderes Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird und die vorherige Einholung eines schulärztlichen Gutachtens diese Wahrscheinlichkeit
in zeitlicher Hinsicht nach vorne verlagert. Folglich ist mit Blick auf den Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 IfSG das durch § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Die Schulleitung hat daher einen sofortigen vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch auszusprechen.

3.2. Kind geht bei nicht bekanntem Kopflaubefall zur Schule
Die vorstehenden Ausführungen (=> 3.1.) gelten auch dann, wenn objektiv ein Kopf-
lausbefall bei einem Kind vorliegt, die Eltern diesen aber bislang nicht entdeckt ha-
ben.

3.3. Kind geht mit möglichem Kopflausbefall zur Schule
Denkbar ist auch, dass Eltern davon ausgehen, dass ihr Kind keine Kopfläuse hat, in
der Schule sich aber Indizien ergeben, dass doch ein Kopflausbefall des Kindes vor-
liegt.
Hier kommt ein sofortiger vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4
Satz 3 SchulG nicht in Betracht. Vielmehr hat die Schulleitung auf die Vorlage eines
schulärztlichen Gutachtens hinzuwirken, aus der sich ein Kopflausbefall des Kindes
ergibt oder nicht ergibt. Ergibt das schulärztliche Gutachten einen Befall mit Kopfläusen, so hat die Schulleitung einen vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG auszusprechen. Auch in diesem Fall kommt hinsichtlich § 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 IfSG nur eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.

3.4. Anhörung der Erziehungsberechtigten
Ein zeitlich begrenzter Ausschluss vom Unterricht stellt einen belastenden Verwal-
tungsakt dar, der grundsätzlich eine Anhörung der Eltern nach § 28 Abs. 1 Verwal-
tungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erforderlich macht.
In den unter 3.1. und 3.2. genannten Fallkonstellationen (also bei Gefahr im Verzu-
ge) ist gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW eine Anhörung entbehrlich. Gleichwohl
empfiehlt sich zeitgleich mit dem sofortigen vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch
eine (mündliche) Information an die Eltern.
In dem in 3.3. genannten Fall sind die Eltern zeitgleich mit der Einholung des schul-
ärztlichen Gutachtens über den gegebenenfalls möglichen – und zwar bei objektivem
Kopflausbefall – vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht zu informieren.